AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der teba – Electronic Solutions GmbH – 35753 Greifenstein-Nenderoth

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der TEBA Electronic Solutions GmbH -nachfolgend auch Hersteller genannt- und deren Kunden

 -nachfolgend auch Besteller genannt-. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware durch den Besteller auf der Grundlage der Angebote des Herstellers gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie gelten nur, wenn der Hersteller ihnen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebote und Preise

Angebote des Herstellers erfolgen stets freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

Bestellungen des Bestellers sind für diesen bindende Vertragsangebote.

Zu Angeboten gehörende Unterlagen, wie Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Angaben stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung- oder Zusicherung im Sinne des BGB dar, soweit sie nicht zusätzlich, ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, soweit sich, bei späteren Abweichungen, die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art der Sache erwarten kann.

Angegebene Preise verstehen sich alle in Euro ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Lager Nenderoth. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Es werden, auch bei Teillieferungen, die am Liefertag gültigen Preise berechnet.

Anfallende Kosten für Verpackung, Fracht und Porto werden zu Selbstkosten berechnet.

Versicherung gegen Transportschäden führt der Hersteller nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus.

Der Hersteller behält sich vor, bei Aufträgen mit einem Auftragswert unter EURO 50.00 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 15,00 in Rechnung zu stellen.

3. Schadenersatz

Bei ungerechtfertigter Annahmeverweigerung, sowie bei Stornierung von laufenden Aufträgen sind dem Hersteller seitens des Bestellers, ohne weiteren Nachweis, pauschal 15% des Kaufpreises für die entstehenden Kosten zu ersetzen. Bereits vorgefertigte Baugruppen sowie auftragsbezogen eingekaufte oder gefertigte Bauelemente, insbesondere Leerplatinen müssen zusätzlich gegen Berechnung des angegebenen Verkaufspreises abgenommen werden.

Die Geltendmachung eines weiteren darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt dem Hersteller unbenommen.

4. Liefer- und Leistungszeit

Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Verbindlich vereinbarte Termine oder Fristen der Lieferung oder Leistung bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Verspätete Lieferungen begründen im übrigen keine Ansprüche des Bestellers oder Dritter auf Schadenersatz.

Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder ähnliches) ganz oder teilweise verzögert, so ist der Hersteller berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich insoweit die Lieferzeit oder wird der Hersteller von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Hersteller berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

5. Teillieferungen

Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt

6. Schutzrechte Dritter

Ist der Hersteller verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, Muster, Skizzen oder ähnliches) zu liefern, so haftet der Besteller dafür, dass insoweit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Im Falle einer diesbezüglichen Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, den Hersteller vor etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

7. Gefahrenübergang

Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, geht die Gefahr des Verlustes, des sonstigen Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt nach freiem Ermessen des Herstellers.

Nach Gefahrenübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlustes, des sonstigen Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes. Gleiches gilt für eventuelle Rücksendungen bis zum Eingang der Ware beim Hersteller.

8. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Hersteller über den Betrag verfügen kann. Der Hersteller behält sich vor, über die Annahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden, welche jedoch ausdrücklich stets nur zahlungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) erfolgt. Die Gutschrift erfolgt nur unter dem üblichen Vorbehalt. Der Hersteller ist berechtigt gegenüber dem Besteller die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen zu berechnen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest wird seitens des Herstellers nicht übernommen. Bei Zahlungen mit Scheck-Refinanzierungswechsel oder Wechsel ist zu beachten, dass nicht die Scheckzahlung, sondern die Einlösung des Wechsels als endgültige Bezahlung gilt, und somit alle Rechte des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes bis zur Einlösung des Wechsels bestehen bleiben.

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Hersteller berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von derzeit 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Hersteller ist zulässig. Zusätzlich ist der Hersteller berechtigt, pauschal 2% der Rechnungssumme für Bearbeitungsgebühren gegenüber dem Besteller in Rechnung zu stellen. Des Weiteren werden die gesamten Forderungen des Herstellers gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig.

9. Gewährleistung

Der Hersteller leistet für neue Produkte Gewähr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, soweit mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart wird. Für gebrauchte Produkte beträgt der Gewährleistungszeitraum 1 Jahr. Die Gewährleistung beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Besteller.

Voraussetzung für jeglichen Gewährleistungsanspruch des Bestellers ist, dass zuvor anlässlich einer Überprüfung im Hause des Herstellers, ein vom Hersteller zu vertretender Mangel festgestellt worden ist. Die Gewährleistungspflicht entfällt insoweit, wenn der Besteller der Aufforderung des Herstellers auf Rücksendung des beanstandeten Vertragsgegenstandes nicht unverzüglich Folge leistet.

Kein Gewährleistungsfall ist gegeben, wenn sich bei der Überprüfung im Hause des Herstellers herausstellt, dass der Reklamation eine unsachgemäße Handhabung des Vertragsgegenstandes, gleich welcher Art, oder ein sonstiger, nicht vom Hersteller zu vertretenden Mangel zugrunde liegt. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, die beim Hersteller entstandenen Kosten anlässlich der Überprüfung des Vertragsgegenstandes im Hause des Herstellers gegenüber dem Hersteller zu vergüten.

Im Falle des Vorliegens eines Mangels ist der Hersteller berechtigt, zunächst den dreimaligen Versuch der Nacherfüllung zu unternehmen. Der Hersteller behält sich hierbei die Entscheidung vor, ob eine Reparatur ausgeführt, ein Austauschgerät oder ein Neugerät geliefert wird.

Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2. und 3. BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss angemessen sein, jedoch mindestens 14 Werktage betragen.

Zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden vom Hersteller ausdrücklich nicht getragen.

10. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Herstellers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 des HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Abnahme der Leistung bzw. Gefahrübergang des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen, schriftlich gegenüber dem Hersteller in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist wird vermutet, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei war.

Der Besteller ist im Reklamationsfall verpflichtet, dem Hersteller neben der reklamierten Ware sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder kann bei einer Überprüfung durch den Hersteller ein von diesem zu vertretender Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Besteller die Kosten der Prüfung.

11. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt Eigentum des Herstellers, bis zur Bezahlung aller, auch künftig entstehender, Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Hersteller und Besteller. Dazu gehören auch bedingte Forderungen.

Im Fall einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen dem Hersteller nicht gehörenden Sachen, steht dem Hersteller ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Der Besteller verwahrt das (Mit)Eigentum des Herstellers an diesen Sachen unentgeltlich. Der Besteller tritt schon jetzt von seinen Forderungen aus dem Wiederverkauf der Vorbehaltsware den Betrag mit allen Nebenrechten an den Hersteller ab, der dem Rechnungspreis des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer entspricht. Werden die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen, tritt der Besteller hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent in Höhe des ihm vom Hersteller berechneten Preises einschließlich Umsatzsteuer an den Hersteller ab.

Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an den Hersteller abgetretenen

Forderungen einzuziehen. Abtreten oder verpfänden darf er diese Forderungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herstellers.

Treten beim Käufer Umstände ein, die nach Auffassung des Herstellers eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Besteller auf Verlangen des Herstellers die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller hat alle Auskünfte zu erteilen, alle Unterlagen zu überlassen oder Einblick in seine Unterlagen zu ermöglichen und Wechsel herauszugeben.

Der Besteller hat dem Hersteller den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder

die dem Hersteller abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und den Hersteller in jeder Weise bei einer Intervention zu unterstützen. Die Kosten für die Erfüllung aller Mitwirkungspflicht bei der Verfolgung der Rechte des Herstellers aus dem Eigentumsvorbehalt trägt der Besteller.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Hersteller berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Hersteller liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

12. Haftungsbeschränkung

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen –gleich aus welchem Rechtsgrund– gegen den Hersteller sowie dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind -soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen vorliegt. In diesem Falle ist die Haftung des Herstellers der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Übernahme einer Garantie durch den Hersteller trägt der Besteller für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast.

13. Materialmängel

Bei der Bearbeitung eingesandten Materials haftet der Hersteller nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten oder einer vom Hersteller nicht zu vertretenden Fehlerhaftigkeit des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Hersteller die aufgewendeten Bearbeitungskosten, im Zweifel vom Besteller, zu ersetzen.

14. Schlussbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Herstellers. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.